Satzung des Freundeskreises
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.10.1989
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zwe
II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
§ 4 Beiträge
§ 5 Ehrenmitglieder
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Ende der Mitgliedschaf
III. Vereinsorgane
§ 8 Organe
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Wahl des Vorstandes
§ 11 Vertretung des Vereines
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Mitgliederversammlung
IV. Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
§ 14 Vermögensverwaltung
§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
§ 16 Auflösung
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Hochschule für Jüdische Studien in Heidelberg". Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1)
Der "Freundeskreis der Hochschule für Jüdische Studien, Heidelberg e.V." verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke:
1. Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien in Heidelberg, ihrer Mitglieder und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre.
2. Die Förderung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit und des Austausches zwischen anderen Hochschulen und der Hochschule für Jüdische Studien.
3. Die Förderung der Pflege der Beziehungen zwischen der Hochschule für Jüdische Studien und den an Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Jüdischen Studien.
4. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Hochschule für Jüdische Studien.
5. Die Förderung der wissenschaftlichen Weiterbildung.
(2)
1. Die Mittel des Freundeskreises dürfen nur zugunsten der von ihnen verfolgten Zwecke verwendet werden; durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen darf niemand begünstigt werden. Die Arbeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Freundeskreises können werden: Natürlich und juristische Personen sowie Personengemeinschaften und Firmen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vorstands zu richten.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird vom Vorstand festgelegt. Im übrigen bliebt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die Mitglieder sollen bei ihrem Eintritt den Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind, bekannt geben.
§ 5 Ehrenmitglieder
Wer sich besondere Verdienste um den Freundeskreis erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu Veranstaltungen des Freundeskreises.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist.
(2) Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Freundeskreises schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluß wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft.
(3) Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus, wenn es mit der Bezahlung seines Beitrages trotz rechtzeitiger Erinnerung drei Jahre im Rückstand ist. Das Mitglied scheidet zu dem auf das dritte Jahr folgenden Jahresende aus. Der Vorstand stellt das Ausscheiden fest und teilt es dem Mitglied schriftlich mit.
III. Vereinsorgane
§ 8 Organe
Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand besteht aus:
1. einem Vorsitzenden, der nicht der Hochschule für Jüdische Studien angehört,
2. dem Rektor der Hochschule für Jüdische Studien, als Amtsmitglied,
3. dem Vorsitzenden des Kuratoriums der Hochschule für Jüdische Studien, als Amtsmitglied,
4. dem Schatzmeister, zugleich stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes,
5. einem weiteren Mitglied.
§ 10 Wahl des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglied sind, und der Vorsitzende des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihr Amt endet jedoch erst mit der Wahl der Nachfolger.
(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.
§ 11 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes (§ 9, Nr. 1), den Schatzmeister (§ 9, Nr. 4) und einem weiteren Mitglied des Vorstandes (§ 9, Nr. 5) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsrecht. Intern wird bestimmt, dass die beiden Vorstandsmitglieder nach § 9, Nr. 4 und 5, nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandes zur Vertretung berechtigt sind.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht.
(2) Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und vorm Schatzmeister gemeinsam zu erstellen.
(3) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet über
1. die Vergabe von Mitteln,
2. die Vorbereitung einer Satzungsänderung, einer Zwecksänderung oder einer beabsichtigten Auflösung des Freundeskreises.
3. die Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet und von diesem schriftlich, mündlich, telefonisch oder telegrafisch einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand wird auch einberufen, wenn der Rektor der Hochschule für Jüdische Studien dies aus wichtigen Gründen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Freundeskreises für erforderlich erachtet.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 10 Tagen vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannte Adresse der Mitglieder zu versenden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder des Freundeskreises unter Angabe der Beratungsgegenstände diese beantragt.
(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Änderungen des Vereinszwecks, bei Satzungsänderungen auf Auflösung des Vereines, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Der Beschluss einer Auflösung bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
IV. Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
§ 14 Vermögensverwaltung
Der Verein ist berechtigt, ihm übertragene Vermögensverwaltungen durchzuführen.
§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluss wird von einem oder zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.
§ 16 Auflösung
Im Falle der Auflösung wird das vorhandene Reinvermögen des Freundeskreises der Hochschule für Jüdische Studien zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugeführt. Falls die Mitgliederversammlung nicht die Mitglieder des Vorstandes zur Liquidatoren bestellt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.