Satzung des Freundeskreises der HfJS in Heidelberg e.V.
(Beschlussder Mitgliederversammlung vom 24.10.1989)
I.
Name, Sitz und Zweck
§ 1
Name und Sitz
§ 2 Zweck
II.
Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
§ 4 Beiträge
§
5 Ehrenmitglieder
§ 6
Rechte der Mitglieder
§
7 Ende der Mitgliedschaft
III. Vereinsorgane
§ 8 Organe
§
9 Der Vorstand
§ 10
Wahl des Vorstandes
§
11 Vertretung des Vereines
§
12 Aufgaben des Vorstandes
§
13 Mitgliederversammlung
IV. Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr und
Rechnungsprüfer
§ 14
Vermögensverwaltung
§
15 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
§ 16 Auflösung
I.
Name, Sitz und Zweck
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Freundeskreis
der Hochschule für Jüdische Studien in Heidelberg". Er hat seinen Sitz
in Heidelberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1)
Der "Freundeskreis der Hochschule für Jüdische Studien,
Heidelberg e.V." verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige
Zwecke:
1. Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien
in Heidelberg, ihrer Mitglieder und Einrichtungen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre.
2. Die Förderung der
internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit und des Austausches
zwischen anderen Hochschulen und der Hochschule für Jüdische Studien.
3. Die Förderung der Pflege der Beziehungen zwischen der Hochschule für
Jüdische Studien und den an Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet
der Jüdischen Studien.
4. Die Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses der Hochschule für Jüdische Studien.
5. Die Förderung der wissenschaftlichen Weiterbildung.
(2)
1. Die Mittel des Freundeskreises dürfen nur zugunsten
der von ihnen verfolgten Zwecke verwendet werden; durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen darf niemand begünstigt werden. Die
Arbeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
II.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Freundeskreises können werden: Natürlich
und juristische Personen sowie Personengemeinschaften und Firmen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und
deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist
an den Vorsitzenden des Vorstands zu richten.
§
4 Beiträge
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird vom
Vorstand festgelegt. Im übrigen bliebt die Beitragsleistung der
Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die Mitglieder sollen bei
ihrem Eintritt den Jahresbeitrag, den sie zu leisten bereit sind,
bekannt geben.
§
5 Ehrenmitglieder
Wer sich besondere
Verdienste
um den Freundeskreis erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied
ernannt werden.
§
6 Rechte der Mitglieder
Sämtliche
Mitglieder
haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben
bevorzugten Zutritt zu Veranstaltungen des Freundeskreises.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die für das Ende
eines Geschäftsjahres zulässig ist.
(2) Mitglieder,
die das Ansehen und die Interessen des Freundeskreises schädigen oder
ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch
Vorstandsbeschluß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor
der Ausschluß wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu
hören. Solange ruht die Mitgliedschaft.
(3) Ein
Mitglied scheidet aus dem Verein aus, wenn es mit der Bezahlung seines
Beitrages trotz rechtzeitiger Erinnerung drei Jahre im Rückstand ist.
Das Mitglied scheidet zu dem auf das dritte Jahr folgenden Jahresende
aus. Der Vorstand stellt das Ausscheiden fest und teilt es dem Mitglied
schriftlich mit.
III.
Vereinsorgane
§ 8 Organe
Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) die
Mitgliederversammlung.
§
9 Der Vorstand
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand besteht aus:
1. einem Vorsitzenden, der nicht
der Hochschule für Jüdische Studien angehört,
2. dem Rektor
der Hochschule für Jüdische Studien, als Amtsmitglied,
3. dem
Vorsitzenden des Kuratoriums der Hochschule für Jüdische Studien, als
Amtsmitglied,
4. dem Schatzmeister, zugleich
stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes,
5. einem
weiteren Mitglied.
§
10 Wahl des Vorstandes
(1) Die
Vorstandsmitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglied sind, und der
Vorsitzende des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Ihr Amt endet jedoch erst mit der Wahl
der Nachfolger.
(2) Scheidet ein Mitglied vor
Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die
restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.
§ 11 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorsitzenden
des Vorstandes (§ 9, Nr. 1), den Schatzmeister (§ 9, Nr. 4) und einem
weiteren Mitglied des Vorstandes (§ 9, Nr. 5) gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat
Alleinvertretungsrecht. Intern wird bestimmt, dass die beiden
Vorstandsmitglieder nach § 9, Nr. 4 und 5, nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden des Vorstandes zur Vertretung berechtigt sind.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt
die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen
Rechenschaftsbericht.
(2) Der Jahresabschluss
(Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Vorsitzenden des
Vorstandes und vorm Schatzmeister gemeinsam zu erstellen.
(3) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet
über
1. die Vergabe von Mitteln,
2.
die Vorbereitung einer Satzungsänderung, einer Zwecksänderung oder
einer beabsichtigten Auflösung des Freundeskreises.
3. die
Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied durch die
Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand soll
mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden des
Vorstands geleitet und von diesem schriftlich, mündlich, telefonisch
oder telegrafisch einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf
es nicht. Der Vorstand wird auch einberufen, wenn der Rektor der
Hochschule für Jüdische Studien dies aus wichtigen Gründen im
Zusammenhang mit der Tätigkeit des Freundeskreises für erforderlich
erachtet.
§
13 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die
Rechenschaftslegung des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand
Entlastung. Sie wählt den Vorstand. Sie ist zuständig für Beschlüsse
über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr
mit einer Frist von mindestens 10 Tagen vom Vorsitzenden des Vorstandes
einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der
Tagesordnung an die dem Verein bisher bekannte Adresse der Mitglieder
zu versenden.
(3) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden binnen vier Wochen
einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller
Mitglieder des Freundeskreises unter Angabe der Beratungsgegenstände
diese beantragt.
(4) Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, ausgenommen bei Änderungen des Vereinszwecks, bei
Satzungsänderungen auf Auflösung des Vereines, für die eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Der Beschluss einer Auflösung
bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen
eines Vierteljahres einzuberufen ist.
(5) Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist.
IV.
Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
§ 14 Vermögensverwaltung
Der Verein ist berechtigt,
ihm übertragene Vermögensverwaltungen durchzuführen.
§ 15 Geschäftsjahr und
Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluss wird von
einem oder zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.
§ 16 Auflösung
Im Falle der Auflösung wird das
vorhandene Reinvermögen des Freundeskreises der Hochschule für Jüdische
Studien zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugeführt. Falls die
Mitgliederversammlung nicht die Mitglieder des Vorstandes zur
Liquidatoren bestellt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die
gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
