Satzung

Satzung des Abraham-Berliner-Center zur Erforschung der Text- und Auslegungstraditionen der Hebräischen Bibel e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21.1. 2015 in Heidelberg
 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Abraham-Berliner-Center zur Erforschung der Text- und Auslegungstraditionen der Hebräischen Bibel”.
  2. Das Abraham-Berliner-Center hat seinen Sitz in Heidelberg; es ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 – Ziele und Aufgaben

  1. Aufgabe des Abraham-Berliner-Centers ist die Förderung der Erforschung der Text- und Auslegungstraditionen der Hebräischen Bibel, der hebräischen und jüdisch-aramäischen Sprachgeschichte und der Masora.
  2. Das Abraham-Berliner-Center verfolgt seine Ziele insbesondere durch die
    1. Förderung und Betreuung des wissenschaftlichen Austausches sowie interdisziplinärer Zusammenarbeit mit anderen Lehr- und Forschungsinstitutionen sowie musealen und ähnlichen Einrichtungen durch Abhaltung von nationalen und internationalen Kolloquien und Konferenzen;
    2. Förderung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
    3. Unterstützung und aktive Mitarbeit bei Publikationen zu den Text- und Auslegungstraditionen der Hebräischen Bibel, der hebräischen und jüdisch-aramäischen Sprachgeschichte und der Masora;
    4. Wahrnehmung der wissenschafts- und hochschulpolitischen Belange der im Rahmen der Jüdischen Studien und der Jüdischen Theologie angesiedelten bibelwissenschaftlichen, hebraistischen und aramaistischen Forschungen
    5. Unterstützung bei fachbezogenen Bibliotheksanschaffungen an der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg;
    6. Förderung der wissenschaftlichen und schulischen / außerschulischen Fort- und Weiterbildung.


§ 3 – Steuerbegünstigung

(1) Das Abraham-Berliner-Center verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Darüber hinaus können die Mitgliedschaft auch Organisationen und öffentliche Stellen erwerben, die die Aktivitäten, Aufgaben und Ziele des Abraham-Berliner-Centers unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme in den Verein. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Drittels der ordentlichen Mitglieder kann die Ehrenmitgliedschaft Wissenschaftlern, Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Stellen verliehen werden, die das Abraham-Berliner-Center auf besondere Weise unterstützen bzw. unterstützt haben. Die Entscheidung wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung getroffen.

  1. Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Dieses entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.


§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
 

§ 6 – Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
     

§ 7 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB besteht aus:
    1. der bzw. dem Vorsitzenden
    2. der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes vor.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
  5. Der Vorstand soll in der Regel viermal Mal im Jahr tagen.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereines auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    1. Die Wahl und Abwahl des Vorstandes.
    2. Wahl eines/r Schriftführers/Schriftführerin für jede ihrer Sitzungen.
    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
    4. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes.
    5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss.
    6. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
    7. Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt, sowie einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
    8. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
    9. Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.
    10. Festsetzung von Zeit und Ort für die nächstfällige Mitgliederversammlung.
    11. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus  Aufgaben seitens des Vereines.

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich von der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Sie werden von der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail mit einer Eingangsbestätigung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen. Für das Verfahren gilt Absatz 2.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse in § 8 Absatz 1 Ziffer 1-7 sowie 10-11 genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, für Ziffern 8-9 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(5) Über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird von dem bzw. der für die betreffende Sitzung gewählten Schriftführer/in sowie von der/dem Vorstandsvorsitzenden unterschrieben.


§ 9 – Auflösung des Vereines

  1. Bei Auflösung des Vereines, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes muss das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft übertragen werden, die es für Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
  2. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 10 – Satzungsänderungen auf Anforderung des Registergerichts

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Sofern das Registergericht Änderungen oder Ergänzungen der Satzung für erforderlich hält, werden diese vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

 

Satzung vom 21.1.2015 mit Änderung vom 26.2.2015

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Letzte Änderung: 07.11.2015